*nur Industrie-/Produktdesign **nur Grafikdesign ***nur Printmedien
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Entwicklung von Designvorlagen und die Einräumung von Lizenzen an solchen Vorlagen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Entwicklungs- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Entwicklung von Designvorlagen
2.1 Wird der Designer mit der Entwicklung von Designvorlagen beauftragt, besteht für ihn Gestaltungsfreiheit.
2.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Unterlagen und Informationen berechtigt ist und dass diese frei sind von Rechten Dritter. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
2.3 Der Auftraggeber kann nach Abnahme der Designvorlagen frei entscheiden, ob er die Vorlagen verwerten will. Entscheidet er sich gegen eine Nutzung, endet der Vertrag. Der Designer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das Werkhonorar sowie das Recht, sein Werk selbst zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen.
2.4 Sind die zur Abnahme vorgelegten Designentwürfe vertragsgemäß und wünscht der Auftraggeber dennoch eine Änderung der Entwürfe, wird der Designer diese Änderung durchführen. Er ist allerdings berechtigt, solche Änderungen zu verweigern, die ihm künstlerisch/gestalterisch nicht vertretbar erscheinen. Verweigert der Designer die Durchführung von Änderungen oder entscheidet sich der Auftraggeber trotz der Änderungen gegen eine Nutzung der Designvorlagen, gilt 2.3 entsprechend.
2.5 Der Auftraggeber ist bis zur Entscheidung über die Nutzung nicht befugt, die Vorlagen des Designers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder als Schutzrecht anzumelden. Er macht die Vorlagen ohne Zustimmung des Designers auch weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich.
2.6 Entscheidet sich der Auftraggeber zur Verwertung der Designvorlagen, ist der Designer verpflichtet, ihm die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen.
§ 3 Nutzungsrechte, Nutzungspflicht, Urheberrecht
3.1 Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte einzuräumen sind, erwirbt dieser das einfache Recht, die Designvorlagen während des vereinbarten Nutzungszeitraums in der vereinbarten Stückzahl zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke in dem vereinbarten Gebiet zu verbreiten. Werden zum Nutzungszeitraum, zur Stückzahl und/oder zum Vertriebsgebiet keine Vereinbarungen getroffen, bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem von beiden Parteien zugrundegelegten Vertragszweck.
3.2 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Werkhonorare / Vergütung und der vom Auftraggeber zu erstattenden Nebenkosten über. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig bezahlt sein.
3.3 Jede Veränderung und Weiterentwicklung der Entwürfe, Reinzeichnungen oder Designvorlagen sowie die Übernahme des Designs für andere Produkte bzw. andere Anwendungsbereiche bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
3.4 Der Auftraggeber hat für jede Nutzung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, außer dem für die betreffende Nutzung angemessenen Nutzungshonorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieses Honorars zu zahlen. Dem Designer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
3.5 Der Designer bleibt ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
3.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
§ 4 Werkhonorar*
4.1 Für die Entwicklung der Designvorlagen ist das vereinbarte Werkhonorar zu zahlen. Wünscht der Auftraggeber nach Vorlage vertragsgemäßer Designentwürfe die Durchführung von Änderungen, kann der Designer dafür eine gesonderte Vergütung fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Höhe des Werkhonorars und/oder der Vergütung für die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen, hat der Designer Anspruch auf die übliche Vergütung.
4.2 Das Werkhonorar für die Designentwicklung ist bei Vorlage der vertragsgemäßen Entwürfe fällig, die Vergütung für die Durchführung von Änderungen nach der Ablieferung der geänderten Vorlagen. Der Auftraggeber hat diese Zahlungen auch dann zu leisten, wenn er sich gegen eine Nutzung entscheidet.
§ 5 Vergütung
5.1 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
5.2 Rechnungstellung für Neukunden: Design: 50% im Voraus, Druck: 100% im Voraus
5.3 Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, kann der Designer Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht vom Designer zu vertretende Umstände notwendig werden, nach aufgewendeten Stunden mit einem Stundensatz von mind. 90,- Euro** bzw. 125,- Euro* berechnen.
§ 6 Auslagen, Spesen, Reisekosten
6.1 Auslagen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, werden vom Auftraggeber nach Vorlage der Rechnungen durch den Designer ersetzt.
6.2 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Designer vom Auftraggeber gesondert erstattet.
§ 7 Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Vergütungen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
§ 8 Namensnennung, Eigenwerbung
8.1 Der Auftraggeber hat durch entsprechende Hinweise darauf hinzuwirken, dass der Designer in der Presse, bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, oder bei eigenen Werbemaßnahmen (inklusive Messen), benannt wird.
8.2 Der Auftraggeber ist zur Anmeldung des Vertragsgegenstandes bei Designwettbewerben berechtigt, wird dabei jedoch ausdrücklich den Designer als Urheber benennen. Lehnt der Auftraggeber den Wunsch des Designers nach einer solchen Teilnahme ab, ist der Designer selbst zur Anmeldung berechtigt.
§ 9 Nutzungshonorar / Lizenzgebühr*
9.1 Der Designer erhält für die Verwertung seiner Designvorlagen das vereinbarte Nutzungshonorar. War der Designer auch mit der Entwicklung der Designvorlagen beauftragt, ist das Nutzungshonorar zusätzlich zu dem Werkhonorar für die Entwicklung zu zahlen. Ist zur Höhe des Nutzungshonorars nichts bestimmt, hat der Designer Anspruch auf ein angemessenes Nutzungshonorar.
9.2 Bestimmt sich das an den Designer zu zahlende Nutzungshonorar nach dem erzielten Umsatz, der Anzahl der verkauften Produkte oder nach anderen variablen Berechnungsmaßstäben, hat der Auftraggeber dem Designer zum Ende eines jeden Quartals die entsprechenden Daten bekannt zu geben und über das Nutzungshonorar, das sich auf der Grundlage dieser Daten ergibt, eine Abrechnung zu erteilen. Der Designer kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen) nachprüfen zu lassen. Erweist sich die Abrechnung als fehlerhaft, hat der Auftraggeber die Kosten der Prüfung zu tragen.
§ 10 Fremdleistungen
10.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist, wenn Fremdleistungen erforderlich, verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
10.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
§ 11 Schutzrechte
11.1 Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber auch das Recht zur Anmeldung von Geschmacksmustern und/oder technischen Schutzrechten, wobei der Designer ggf. als Entwerfer bzw. Erfinder zu benennen ist. Außerdem ist er zur Anmeldung des Designs als Marke berechtigt.
11.2 Bei einer Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten teilt der Auftraggeber dem Designer noch vor Aufnahme der Produktion und jedenfalls vor einer Veröffentlichung des Designs mit, ob und welche Schutzrechte er angemeldet hat. Endet der Vertrag oder fallen die Nutzungsrechte an den Designer aus sonstigen Gründen zurück, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Übertragung der Schutzrechte auf den Designer verpflichtet.
11.3 Der Auftraggeber ist während der Laufzeit des Vertrages zur Aufrechterhaltung von eingetragenen Schutzrechten verpflichtet.
11.4 Der Auftraggeber greift während der Vertragsdauer keine den Vertragsgegenstand betreffenden Schutzrechte an und unterstützt auch Dritte nicht bei solchen Angriffen.
§ 12 Eigentum, Rückgabepflicht
12.1 Sämtliche Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten bleiben im Eigentum des Designers. Nach vertragsgemäßer Nutzung gibt der Auftraggeber diese Unterlagen an den Designer zurück.
12.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten hat der Auftraggeber die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass er die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat. Dem Designer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
§ 13 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster***
13.1 Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
13.2 Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
13.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer einwandfreie Muster unentgeltlich: bis 100 Stück: 1 Exemplar, bis 500 Stück: 2 Exempalre, ab 500 Stück: 3 Exemplare
§ 14 Rechtsverteidigung, Geltung des Urheberrechts
14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm genutzten Designvorlagen gegen Nachahmungen oder sonstige Angriffe Dritter auf seine Kosten zu verteidigen.
14.2 Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass der Designer alleiniger Urheber der Designvorlagen ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht aufweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Honorare unabhängig von einer urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit der Vorlagen und auch für den Fall des Ablaufs der Schutzfristen von Sonderschutzrechten verpflichtet.
§ 15 Haftung
15.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
15.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.*
15.3 Der Designer haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Designvorlagen. Ebenso wenig haftet er für deren Schutzfähigkeit und die Durchsetzbarkeit damit zusammenhängender Ansprüche aus Urheber-, (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Patent-, Marken- und Wettbewerbsrecht, und ihm obliegen auch keine dahingehenden Recherchen. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftrageber auf insoweit eventuell bestehende rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm während der Vertragsdauer bekannt werden.
15.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.**
15.5 Insoweit der Designer damit beauftragt ist, Dinge in Druck zu geben, kann der Designer über die Druckerei frei entscheiden, falls nicht anders schriftlich vereinbart worden ist.
15.6 Der Designer übernimmt für die Farbechtheit des Drucks keine Verantwortung. Falls Farbabweichungen entstehen, ohne die Schuld des Designers beweisen zu können, ist dieser frei von Schuld.
15.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer erbrachte Werkleistung und Designvorlagen nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
*nur Industrie-/Produktdesign **nur Grafikdesign ***nur Printmedien